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| Geschrieben von Administrator | |
| Monday, 18. July 2005 | |
SATZUNGdes Tennisclubs Giengen e. V. Neufassung durch die Hauptversammlung am 01.10.1976 1. Änderung: Hauptversammlung am 31.03.1984 2. Änderung: Hauptversammlung am 15.03.1985 3. Änderung: Hauptversammlung am 25.03.1988 4. Änderung: Hauptversammlung am 14.04.1989 5. Änderung: Hauptversammlung am 05.02.1993 6. Änderung: Hauptversammlung am 11.03.1994 § 1 Allgemeine Bestimmungen Der Verein führt die Bezeichnung Tennisclub Giengen e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Giengen an der Brenz. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Ausübung und Pflege des Tennissports. Zur Erreichung dieses Zwecks dienen: Das Tennisspielen, Veranstaltung von Wettspielen und Teilnahme an solchen. § 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sein, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 "Aufgrund der Satzung des Württembergischen Landessportbundes wird bestimmt, dass sich der TC Giengen den Satzungsbestimmungen und –ordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinordnung) des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, unterwirft". § 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder sind solche, die im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erst vollenden. Sie sind vor Vollendung des 18. Lebensjahres weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Ausnahme: Bei der Wahl des Jugendwarts sind Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aktiv wahlberechtigt. Mitglieder sind alle in der bisherigen Vereinsliste geführten und die neu aufgenommen Personen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand nach seinem Ermessen, soweit dieses Recht nicht generell oder im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt ist. Zur Bestreitung der Kosten werden Beiträge und Spielgelder erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit. Der Beitrag für Jugendliche und Kinder wird durch die Mitgliederversammlung geregelt. Ausnahmen in besonderen Fällen kann der erweiterte Vorstand beschließen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis spätestens 30. April an den Verein zu bezahlen. Bei später eingehenden Beiträgen kann eine Verzugsgebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch an den Vorsitzenden zu richtende schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des laufenden Kalenderjahres, c) durch Ausschluss aus dem Verein, der vom erweiterten Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied die Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet oder sonst seine Pflichten grob verletzt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands steht dem Mitglied binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe die Berufung an den erweiterten Vorstand zu. § 6 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) b) der Vorstand c) der erweiterte Vorstand § 7 Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) A) die ordentliche Mitgliederversammlung Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen. Die Tagesordnung hat zu umfassen: a) Rechenschaftsbericht des Vorstands b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des erweiterten Vorstands d) Neuwahlen, soweit erforderlich e) Beschussfassung über Anträge f) Festsetzung der Beiträge und Spielgelder für das laufende Jahr Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis zum 31.12. des ablaufenden Jahres schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung einzeln aufzunehmen. Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung in Dringlichkeitsfällen erweitert, ergänzt oder geändert werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. Hierzu ist Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung erforderlich. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Sie wird nach Eintragung im Vereinsregister wirksam. Ein Beschluss wonach der Verein aufgelöst oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein bewirkt werden soll, bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen wahlberechtigten Mitglieder. Die Ladung der Mitglieder muss in diesem Fall in vereinsüblicher Weise mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erfolgen, und zwar unter Hinweise auf die beabsichtigte Auflösung bzw. Aufgabe der Selbständigkeit des Vereins. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. B) Die außerordentliche Mitgliederversammlung Sie findet statt: a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält, b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie zu § 7 A). § 8 Der Vorstand der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Zur Besorgung der internen Vereinsangelegenheiten können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. der "erweiterte Vorstand" besteht aus: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender evt. weiteren Vorstandsmitgliedern Kassier Sportwart Jugendwart Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat er Sitz und Stimme im Vorstand. Der erweiterte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist geheim, sofern die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des erweiterten Vorstands ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. Der erweiterte Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der erweiterte Vorstand ist beschussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat einberufen. Einberufung, Besetzung und Wiederauflösung ist durch die Hauptversammlung durch einfache Mehrheit zu bestätigen. § 9 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den WTB (Württ. Tennisbund) oder dessen Nachfolgeorganisation, falls nicht in rechtswirksamer Weise durch den Verein vor oder während der Liquidation ein anderer Empfänger bestimmt wird, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung auch hier als portable Dokumentendatei (90.85 KB) |
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| Letzte Aktualisierung ( Thursday, 21. July 2005 ) |